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Recht Allgemein

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KFZ-Sachverständiger

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich jemand als "Sachverständiger für KFZ", "Sachverständigenbüro für KFZ" oder "freier und unabhängiger Sachverständiger" bezeichnen kann, hatte sich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen.

Der Begriff des Sachverständigen für Kraftfahrzeuge ist nicht gesetzlich geregelt. Auch in der Rechtsprechung und Literatur hat sich keine allgemein anerkannte Definition herausgebildet. Aus dem Wort Sachverständiger folgt zunächst, daß eine besondere Sachkunde zu verlangen ist. Erwartet wird dabei ein Sachverstand, der über durchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet hinausgeht. Ein Auftraggeber wendet sich gerade nicht an einen beliebigen Berufstätigen der jeweiligen Fachrichtung, sondern an eine Person, die sich durch die geführte Bezeichnung aus der Masse der im einschlägigen Berufsfeld Tätigen heraushebt.

So verurteilte das Gericht einen KFZ-Mechaniker-Gesellen, die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständiger für KFZ" zu unterlassen. Dieser hatte seine Prüfung nur mit durchschnittlichen Noten abgelegt und auch in der Folgezeit nur gelegentlich in einer Werkstatt mit einer Richtbank gearbeitet. Später betrieb der Mann eine KFZ-Werkstatt in einer Scheune, die er wegen Nichterfüllung behördlicher Auflagen schließen mußte. Unter diesen Umständen wertete das Gericht die Bezeichnung KFZ-Sachverständiger als irreführend.

Urteil des OLG Hamm vom 13.05.1997
4 U 259/96
WRP 1997, 972

Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen

Ein Unfallgeschädigter ist vor der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen nicht verpflichtet, Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen. Auch wenn (möglicherweise) ein anderer Gutachter für das gleiche Sachverständigengutachten weniger verlangt hätte, trifft den Geschädigten kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht.

Urteil des AG Koblenz vom 15.07.1998
13 C 799/98
DAR 1998, 396

TÜV-Untersuchungsbericht

Seit dem 01.12.1999 gilt es, folgende Neuerungen hinsichtlich der turnusmäßigen TÜV-Prüfung von Fahrzeugen zu beachten: Wird der auf der Plakette ausgewiesene Prüftermin um bis zu zwei Monate überschritten sind mindestens 30,-- DM an Bußgeld zu zahlen. Sollte der Termin um mehr als zwei Monate überschritten werden, wird dies mit zwei Punkten in Flensburg geahndet. Ebenfalls neu ist, daß der Fahrer nun den Untersuchungsbericht immer mit sich führen muß - ähnlich wie den Bericht zum Abgastest.

Urteil des OLG Köln vom 21.04.1999
NZV 99, 382

Gewährleistungsausschluß

Enthält ein KFZ-Kaufvertrag die Klausel "gekauft wie gesehen" kann unter besonderen Umständen darin ein Ausschluß der Gewährleistung nicht nur für sichtbare, sondern auch für versteckte Mängel (u.a. Verschleißerscheinungen) gesehen werden. TÜV-Tauglichkeitszusicherung bei 20 Jahre alten Reifen. Die Vertragsklausel "inkl. TÜV" ist eine dahingehende Zusicherung des Verkäufers, daß das KFZ bei Übergabe den TÜV-Vorgaben entspricht. Ein Wohnanhänger, der mit einem 20 Jahre alten Reifen ausgestattet ist, ist verkehrsuntauglich.


Urteil des OLG Hamm vom 23.11.1998
NJW 99, 3273

Nutzungsentschädigung bei Täuschung über Laufleistung

Die bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs (Wandlung oder großer Schadenersatz) in Ansatz zu bringende Nutzungsentschädigung ist nicht nach der gängigen Formel "Kaufpreis geteilt durch Restlaufleistung in km (= zu erwartende Gesamtfahrleistung abzüglich km-Stand z. Z. des Kaufs) X gefahrene km" zu berechnen, wenn der Gebrauchtwagenkäufer über die tatsächliche Laufleistung getäuscht wurde, weil sich die Anwendung dieser Formel dann für den betroffenen Käufer in zweifacher Hinsicht nachteilig auswirkt.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.09.1998
NJW 99, 130

Sturmschaden 1

Wer ein mobiles Verkehrsschild aufstellt, muss dafür Sorge tragen, dass es auch stärkeren Windböen standhält. Mit einem so außergewöhnlichen Orkan, wie er unter dem Namen "Wiebke" in der Nacht zum 1. März 1990 weite Gebiete Europas heimsuchte, braucht er jedoch im Allgemeinen nicht zu rechnen.

Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug neben einem ansonsten standsicheren Verkehrsschild abstellt, handelt daher auf eigenes Risiko. Stürzt das Schild um, weil es einer unvorhersehbaren Sturmböe nicht gewachsen ist, so braucht der Schildaufsteller den am Fahrzeug entstandenen Schaden mangels Verschuldens nicht zu ersetzen.

Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Zivilprozess zwischen einem PKW-Eigentümer und einem Bauunternehmen.

Sachverhalt:

Das beklagte Unternehmen führte im Februar/März 1990 auf der rechten Seite der Breitscheidstraße in Nürnberg Bauarbeiten aus. Im Bereich der Baustelle stellte ein Arbeiter ein mobiles Verkehrsschild auf, mit dem ein absolutes Halteverbot angeordnet wurde. Das Schild war an einer Eisenstange angebracht. Diese war über vier Streben mit einem Eisenfuß von 40 cm Durchmesser verbunden, in den zur Verbesserung der Standfestigkeit eine etwa 1/2 Zentner schwere Fußplatte eingeschoben war.

Am Abend vor dem 1. März 1990 parkte der Kläger seinen PKW nichts Böses ahnend neben dem Verkehrsschild. Doch hatte er die Rechnung ohne "Wiebke" gemacht: In dieser Nacht suchte der Jahrhundert-Sturm auch Nürnberg heim. Der Orkan erreichte hier Geschwindigkeiten um die 115 km/h, was der Windstärke 11 entspricht. Als der PKW-Besitzer am nächsten Morgen zu seinem Auto kam, musste er feststellen, dass das Verkehrsschild umgestürzt war und sein Fahrzeug beschädigt hatte. Der Sachschaden belief sich auf 2.031 DM.


Die Standpunkte:
Diesen Schaden verlangte er von der Baufirma ersetzt. Sein Argument: Die Firma habe das Verkehrsschild nicht genügend gesichert. Insbesondere habe sie die im Rundfunk gesendeten Sturmwarnungen nicht beachtet.

Dem hielt der Unternehmer entgegen, dass er die üblichen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten habe. Mit einem so verheerenden Orkan habe er nicht rechnen müssen.

Da eine Einigung nicht zustande kam, zog der PKW-Eigentümer vor Gericht.


Die Entscheidung:
Seine Klage blieb jedoch in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Voraussetzung eines Schadenersatzanspruches wäre gewesen, dass sich das Bauunternehmen eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hätte vorwerfen lassen müssen, also mindestens Fahrlässigkeit.

Einen solchen Vorwurf hielt das Landgericht Nürnberg-Fürth im vorliegenden Fall aber nicht für gerechtfertigt. Zwar bestehe eine allgemeine Rechtspflicht, wonach derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter treffen muss. Doch dürfe man die Anforderungen auch nicht überspannen. Im Falle von mobilen Baustellen-Verkehrsschildern reiche es im allgemeinen aus, wenn der Fuß - wie vorliegend geschehen - mit einer genormten Sicherheitsplatte beschwert werde. Völlig ausschließen lasse sich aber die Gefahr des Umstürzens in der Praxis nicht, jedenfalls nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand. Das müsse jeder bedenken, der sich in den Gefahrenbereich solcher Baustellenschilder begebe. Schon im eigenen Interesse tue er deshalb gut daran, seinerseits besondere Vorsicht walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall fiel somit die Risikoabwägung zu Ungunsten des Autofahrers aus. Folgerichtig wies das Landgericht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurück.

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. 2. 1991
Az. 11 S 6879/90; rechtskräftig

Sturmschaden 4

Für sturmbedingte Hagelschäden besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn Hagelschäden durch die vorhandene Versicherung nicht abgedeckt sind. Ein sturmbedingter Hagelschaden setzt jedoch voraus, dass zu dieser Zeit mindestens Windstärke acht erreicht worden ist. Insoweit ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. Der Beweis kann z.B. durch ein Gutachten des deutschen Wetterdienstes erbracht werden.

Urteil des OLG Hamm vom 23.08.2000
20 U 22/00 (nicht rechtskräftig)
NJW-RR 2001, 239

Grobe Fahrlässigkeit

Eine Kaskoversicherung kann sich auf ihre Leistungsfreiheit dann berufen, wenn der Versicherungsfall auf grober Fahrlässigkeit des Fahrers des versicherten Fahrzeuges beruht. Das Oberlandesgericht München ging von einem grob fahrlässigen Verhalten eines Kraftfahrers aus, wenn dieser seine Aufmerksamkeit dem ausgefallenen Heckscheibenwischer zuwendet und er demzufolge eine rote Ampel überfährt.

Urteil des OLG München vom 12.02.1999
10 U 3100/98

Falschangaben bei Kaskoschaden

Bei der Regulierung eines KFZ-Diebstahls gab der Versicherte in der Schadensanzeige an, der gestohlene Wagen hätte keine Unfallschäden gehabt. Als sich dies als unzutreffend erwies, berief sich der Mann darauf, er habe sich beim Ausfüllen der Schadensanzeige an den Vorschaden nicht mehr erinnert. Im Übrigen sei dieser der Versicherung aufgrund der vorangegangenen Regulierung ohnehin bekannt gewesen.

Das Oberlandesgericht Hamm wertete die angebliche Erinnerungslücke des Versicherungsnehmers als bloße Schutzbehauptung. Als völlig unbeachtlich sah es das Gericht an, daß der frühere Schaden ebenfalls über die Versicherungsgesellschaft reguliert wurde und der Vorgang somit aktenkundig war. Dies berechtigt den Versicherten gleichwohl nicht, die Frage nach Vorschäden zu verneinen. Wegen der groben Obliegenheitsverletzung mußte die Versicherung keinen Ersatz leisten.

Urteil des OLG Hamm vom 06.10.1997
6 U 77/97
NZV 1998, 210

Kaskoschaden: falsche Angaben durch Versicherungsvertreter

Macht ein Versicherungsnehmer anlässlich eines Kaskoschadens falsche Angaben, kann die Versicherung berechtigt sein, die Ersatzleistung zu verweigern. Er hat sich bei der Schadensmeldung unter Umständen auch Erklärungen anrechnen zu lassen, die ein anderer für ihn abgegeben hat. So kann die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei werden, wenn ein Versicherungsvertreter im Auftrag des Versicherten die Schadensmeldung ausfüllt und dort fälschlicherweise seinen Kunden als Fahrer des verunfallten Fahrzeuges angibt, obwohl er gar nicht weiß, wer tatsächlich der Fahrer war.

Praxistipp: Wenn sich Ihr freundlicher Versicherungsvertreter bereit erklärt, die Schadensmeldung für Sie auszufüllen, sollten Sie die dortigen Angaben unbedingt auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen.


Urteil des OLG Köln vom 02.07.2002
9 U 13/02
NJW Heft 37/2002, Seite VIII

Voreingenommener Sachverständiger

Ein Sachverständiger erstellte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Auftrag des Gerichts ein Gutachten. Eine der Prozeßparteien zweifelte in einem darauffolgenden Schriftsatz die Richtigkeit des Gutachtens in einigen Punkten an und kündigte das Einholen eines Privatgutachtens an. Hierauf reagierte der angegriffene Sachverständige mit folgenden Ausführungen: "Aufgrund der Argumentation und der Oberflächlichkeit des vorgelegten Schriftsatzes bin ich der Ansicht, daß dieser einzig und allein als Vorwand zur Nachreichung eines Gefälligkeitsgutachtens dient". Die betroffene Prozeßpartei lehnte den Sachverständigen daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Einem Sachverständigen obliegt als Richtergehilfen die Verpflichtung zur Objektivität und strengen Sachlichkeit. Dazu gehört insbesondere auch, daß ein Gutachter auf ihm entgegengebrachte Kritik sachlich reagiert. Gegen diese Grundsätze hat der Sachverständige hier offensichtlich verstoßen. Insbesondere beanstandete das Oberlandesgericht Zweibrücken die Bezeichnung des angekündigten Privatgutachtens als "Gefälligkeitsgutachten". Eine derartige Äußerung wertete das Gericht wie eine vorweggenommene Beweiswürdigung noch nicht erhobener Beweise durch einen Richter. Der Gutachter wurde daher zu Recht von dem Prozeß ausgeschlossen.

Beschluß des OLG Zweibrücken vom 16.09.1997
5 WF 115/96
NJW 1998, 912

Befangener Sachverständiger

In einem Prozess kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (z. B. Befangenheit), abgelehnt werden. Einen Fall der Besorgnis der Befangenheit nahm der Bundesgerichtshof bei einem Brandsachverständigen an, der sowohl für den Haftpflichtversicherer als auch für die Polizeibehörde tätig war.

Beschluss des BGH vom 30.11.2001
3 StR 216/01
ZAP EN-Nr. 98/2002

Beschleunigte Zahlung

Am 30.03.2000 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen beschlossen, welches wesentliche Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit sich bringt. Der Grund für diese Änderungen ist darin zu sehen, dass man einer sich eingeschlichenen Verschlechterung der Zahlungsmoral begegnen wollte, die sich oftmals darin äußert, dass Rechnungen erst nach mehreren Mahnungen oder gar nach Einschaltung des Rechtsanwaltes beglichen werden. Das Gesetz tritt zum 01.05.2000 in Kraft.

Neu ist zunächst, dass der Schuldner einer Geldforderung nicht erst dann in Verzug gerät, wenn er vom Gläubiger eine Mahnung erhalten hat. Nunmehr tritt zusätzlich ein Verzug des Schuldners automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, also ohne, dass es hierfür einer Mahnung bedürfte.

Mit Eintritt des Verzuges kann der Gläubiger einen Verzugszins oder sonstigen Verzugsschaden (z.B. Anwaltskosten) verlangen. Da für den Beginn der 30-Tage-Frist maßgeblich auf den Zugang der Rechnung abzustellen ist, muss hier darauf geachtet werden, dass dieser nachgewiesen werden kann, etwa durch Aufgabe zur Post als Einschreiben - Rückschein.

Eine weitere Änderung stellt der erhöhte Verzugszins dar. Während das Gesetz bislang von einem generellen Verzugszins in Höhe von 4% pro Jahr ausging - es sei denn, ein höherer Zinsschaden ist nachweisbar -, gilt jetzt, dass eine Geldschuld während des Verzuges mit 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes zu verzinsen ist. Da dieser (veränderliche) Basiszins momentan bei 2,68% liegt, ergibt sich zur Zeit ein gesetzlicher Verzugszins in Höhe von 7,68% p.a.

Ebenfalls umfangreiche Änderungen haben sich im Werkvertragsrecht ergeben.

Erste Neuerung ist, dass z.B. Handwerker bislang nur dann Abschlagszahlungen verlangen konnten, wenn die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) als Vertragsbestandteil vereinbart war, wie dies regelmäßig im Hausbau geschieht. Mit Inkrafttreten des Gesetzes können Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen bei jedem Werkvertrag Abschlagszahlungen verlangen.

Durch die gesetzliche Neuregelung ist auch ausdrücklich klargestellt, dass die Abnahme des Werkes, welche die Fälligkeit der Vergütung bewirkt, wegen unwesentlicher Mängel nicht mehr verweigert werden darf. Im übrigen steht es einer Abnahme sodann gleich, wenn das Werk vom Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgenommen wird.

Die wohl umfassendste Änderung des Werkvertragsrechts ergibt sich aus der Neuschaffung der sog. "Fertigstellungsbescheinigung". Diese bewirkt, dass es einer Abnahme gleichsteht, wenn ein Gutachter die mangelfreie Herstellung des Werkes bescheinigt. Weigert sich also ein Kunde auf Grund behaupteter erheblicher Mängel, die Vergütung zu zahlen, so besteht nunmehr die Möglichkeit, dass der Unternehmer einen Gutachter beauftragt, auf welchen sich die Parteien verständigen können oder der auf Antrag des Unternehmers durch die IHK o.ä. bestimmt wird. Dieser erstellt dann nach entsprechender Untersuchung ein Gutachten, mit welchem er gegebenenfalls die Ausführung der ordnungsgemäßen Arbeit bescheinigt. Diese Begutachtung, von welcher der Besteller mindestens zwei Wochen vorher zu unterrichten ist, hat der Besteller zuzulassen. Verweigert der Besteller die Untersuchung, wird Mangelfreiheit vermutet und die entsprechende Fertigstellungsbescheinigung ausgestellt.

Sturmschaden 2

Sachverhalt:
Während der Sturmnacht zum 1. März 1990 war der PKW des Klägers am Rande der Flößaustraße in Fürth geparkt. Auf der anderen Straßenseite hatte der Beklagte seinen PKW-Anhänger mit Planenaufbau abgestellt.

Gegen 4.15 Uhr erfasste eine Sturmböe den Anhänger, schob ihn trotz angezogener Handbremse quer über die Fahrbahn und drückte ihn gegen den PKW des Klägers. Durch den Aufprall entstand an dem Auto, einem Fahrzeug der Nobelklasse, ein Sachschaden von 8.613 DM.


Standpunkte:
Die gegnerische Haftpflichtversicherung überwies zwar zunächst einen Vorschuss von 3.000 DM, weigerte sich dann aber, weitere Zahlungen zu leisten. Sie berief sich auf höhere Gewalt und stellte sich auf den Standpunkt, der Anhänger-Besitzer habe den Schaden weder verschuldet noch liege ein Fall der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr vor.

Der Kläger war anderer Meinung und verklagte den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung der restlichen 5.613 DM.


Entscheidung:
Dem Geschädigten blieb jedoch der erhoffte Erfolg versagt.
Für ein Verschulden des Anhänger-Besitzers, so das Landgericht, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Handbremse sei angezogen gewesen, und für das zusätzliche Absichern durch Unterlegkeile habe es auf ebener Strecke keinen zwingenden Anlass gegeben, - ganz abgesehen davon, dass fraglich sei, ob Unterlegkeile das seitliche Wegdrücken hätten verhindern können.
Auch unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung braucht der Anhänger-Besitzer für den Schaden nicht aufzukommen. Gehaftet hätte er nur dann, wenn man den Unfall als typische Folge der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr hätte werten können. So weit wollte die Kammer im vorliegenden Fall jedoch nicht gehen. Dass ein parkender PKW-Anhänger von einer Orkanböe auf die andere Straßenseite geschleudert werde, sei vielmehr ein völlig atypischer, auf unwahrscheinlichen Umständen beruhender Geschehensablauf.

So sah es auch das Oberlandesgericht Nürnberg, an das sich der unterlegene Kläger mit seiner Berufung gewandt hatte. Um der Zurückweisung seines Rechtsmittels zuvorzukommen, nahm der Kläger daraufhin seine Berufung zurück.

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.10.1990,
Az. 8 O 6002/90; rechtskräftig

Sturmschaden 3

Ein PKW-Halter, dessen Fahrzeug von einem umstürzenden Baum beschädigt wird, kann vom Baumeigentümer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Andernfalls muss der Geschädigte für seinen Schaden selbst aufkommen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage einer Autofahrerin gegen einen Grundstücksbesitzer ab.

Der PKW der Klägerin war während eines Winter-Sturms von einer entwurzelten Weißbuche getroffen worden und hatte einen Totalschaden erlitten. Nach Auffassung der Geschädigten hätte der Grundstücksbesitzer die Standunsicherheit erkennen und den Baum rechtzeitig beseitigen müssen. Demgegenüber hielten es die OLG-Richter für eine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht, wollte man von den Verantwortlichen verlangen, standfest erscheinende Bäume entlang einer Straße aufwendig auf ihre Standsicherheit zu untersuchen oder sie gar vorbeugend zu fällen, sofern dafür kein konkreter Anlass besteht.


Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß am Rand einer innerörtlichen Straße geparkt. Unmittelbar daneben befand sich ein Villen-Grundstück mit parkähnlichem Zuschnitt und dichtem Baumbestand, darunter mehreren Weißbuchen. In der Nacht kam es zu einem heftigen Sturm. Während des Unwetters wurde eine der Weißbuchen von einer Windböe erfasst und entwurzelt. Der Baum fiel in Richtung Straße und krachte mit voller Wucht auf das Auto. Das Fahrzeug (Zeitwert: 7.000 DM) wurde so schwer beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnte.

Die PKW-Eigentümerin warf dem Grundstücksbesitzer vor, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, und forderte Schadensersatz. Der Beklagte war sich keiner Schuld bewusst und weigerte sich deshalb, auch nur einen Pfennig zu zahlen. Da keine Einigung zu erzielen war, musste das Gericht entscheiden.


Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Schadensersatzklage als unbegründet ab.

Aufgrund der Beweislage sahen die Richter keine rechtliche Handhabe, der Autobesitzerin zu dem begehrten Ausgleichsanspruch zu verhelfen. Denn nach Lage der Dinge bestand für den Grundstücksbesitzer kein konkreter Anlass, an der Standfestigkeit der Weißbuche zu zweifeln.

Der Baum litt, wie sich im nachhinein durch Anbohren des Wurzelwerkes herausstellte, an "Wurzelfäule". Diese Krankheit war aber nach Auskunft eines Sachverständigen von außen nicht ohne weiteres erkennbar. Selbst dem Baumfachberater des zuständigen Landkreises war sie bei der routinemäßigen Überprüfung des Baumbestandes entgangen. Zwar war einige Wochen zuvor während eines Sturms bereits eine andere Weißbuche entwurzelt worden. Daraus mussten aber die Verantwortlichen aus damaliger Sicht nicht sogleich den Verdacht schöpfen, dass andere Buchen im Park ebenfalls umsturzgefährdet waren.

Die Forderung, nach einem solchen Vorfall vorsorglich jeden einzelnen Baum genauestens zu untersuchen und die an öffentlichen Verkehrswegen stehenden Bäume zu fällen, schieße über das Ziel hinaus, meinten die OLG-Richter. Sie überspanne die Verkehrssicherungspflicht, die man einem Grundstücksbesitzer rechtlich zumuten könne.

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. 9. 1995,
Az. 4 U 1761/95; rechtskräftig

Schadensabwägung bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

Ein Fahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,17 Promille fuhr mit zulässiger Geschwindigkeit auf einer vorfahrtsberechtigten Straße auf eine Straßeneinmündung zu. Ein anderes Fahrzeug wollte aus dieser Einmündung in die Vorfahrtsstraße einfahren und übersah den "betrunkenen" Vorfahrtsberechtigten. Es kam zur Kollision, wobei der alkoholisierte Fahrer keinen Reaktionsfehler machte. Trotz Vorfahrtsverstoß wollte der Fahrer des einmündenden KFZ einen Teil seines Schadens ersetzt haben und klagte. Doch die Entscheidung des BGH fiel anders aus:

Auch wenn beim Betrunkenen eine absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) vorlag und er in diesem Zustand unter keinen Umständen ein KFZ hätte führen dürfen, darf bei der Abwägung, inwieweit jeder der beiden beteiligten Fahrer den Schaden zu tragen hat, nur ein solcher Umstand Berücksichtigung finden, von dem feststeht, daß er für den Unfall ursächlich war. Gerade weil im diesem Fall der Betrunkene sich nicht anders verhalten hat, als es auch ein nüchterner Fahrer getan hätte, konnte für ihn ein Verursachungsbeitrag nicht festgestellt werden. Somit mußte hier der nüchterne Fahrer, der die Vorfahrt mißachtete, die ganze "Zeche" zahlen.

BGH, Urteil vom 10.01.1995
VI ZR 247/94
NJW 95 S.1029f.

Fahrt mit betrunkenem Autofahrer

Wird ein Beifahrer bei einem Verkehrsunfall mit einem erkennbar betrunkenen Fahrer verletzt, muß er sich seine Ersatzansprüche wegen Mitverschuldens verkürzen lassen.

Diese inzwischen gefestigte Rechtsprechung bestätigte nun das Oberlandesgericht Hamm auch für den Fall, daß der Beifahrer wegen eigener Volltrunkenheit die Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht mehr erkennen konnte. Das Gericht ging davon aus, daß sich der Beifahrer durch das gemeinsame Zechgelage mit dem Fahrer selbst verschuldet in den "vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung" versetzt habe. Er muß sich daher ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen.

Urteil des OLG Hamm vom 06.10.1995
9 U 70/95
MDR 1996, 149

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